Zum Inhalt springen

Erhöhung in vier Stufen Mindestlohn soll auf 10,45 Euro steigen

Der gesetzliche Mindestlohn soll schrittweise auf 10,45 Euro erhöht werden. Das empfiehlt die zuständige Kommission einstimmig.
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer werden häufig schlecht bezahlt

Lkw-Fahrerinnen und Fahrer werden häufig schlecht bezahlt

Foto: Diane Keough/ Getty Images

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen steigen, von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro. Das empfiehlt die zuständige Mindestlohnkommission in einem am Dienstag in Berlin vorgelegten Beschluss.

Das Votum des Gremiums, dem Vertreter von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Wissenschaft angehören, fiel einstimmig. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Sie richtet sich dabei in der Regel nach dem Vorschlag der Kommission.

Der Vorschlag sieht folgenden Fahrplan für die Erhöhungen vor:

  • Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro.

  • Zum 1. Juli 2021 soll eine zweite Anhebung auf 9,60 Euro folgen,

  • am 1. Januar 2022 kommt eine dritte Erhöhung auf 9,82 Euro.

  • Die vierte Stufe sieht zum 1. Juli 2022 eine Anhebung auf 10,45 Euro vor.

Der gesetzliche Mindestlohn war zum 1. Januar 2015 mit einem Betrag von zunächst 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Zuletzt hatte es eine Anhebung in zwei Stufen gegeben: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf die jetzigen 9,35 Euro zum 1. Januar 2020.

Nach mehreren Boomjahren war die Mindestlohnempfehlung auch mit Blick auf den wirtschaftlichen Einbruch wegen der Corona-Pandemie mit Spannung erwartet worden. Die Arbeitgeber hatten angesichts der Belastungen vieler Unternehmen in der Krise vor zu großen Erhöhungen gewarnt. Die Gewerkschaften forderten dagegen eine spürbare Anhebung.

Grundsätzlich orientiert sich die unabhängige Kommission an der zurückliegenden Entwicklung der Tariflöhne. In einer "Gesamtabwägung" zusammengebracht werden sollen laut gesetzlicher Vorgabe dann der Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und das Ziel, Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer - außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der Lohnuntergrenze liegen.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es, die Große Koalition habe die Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Tatsächlich handelt es sich um eine Empfehlung der Mindestlohnkommission, der die Bundesregierung in der Regel folgt.es

beb/kko/dpa
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.