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Mit Kollegen unterwegs Sturz auf Bier-Wanderung ist kein Arbeitsunfall

Eine Frau wandert von Bierstation zu Bierstation - und stürzt. Weil sie mit zwei Arbeitskolleginnen unterwegs war, meldet sie den Sturz als Arbeitsunfall. Zu Unrecht, entschieden nun Richter.
Foto: Andreas Gebert/ dpa

Wenn jemand aus einer Firma an der Wanderung eines Sportvereins mit Bierausschank teilnimmt und sich dabei verletzt, ist das kein Arbeitsunfall - selbst wenn Arbeitskollegen mit dabei waren. Das entschied das Hessische Landessozialgericht am Mittwoch.

Die Wanderung von Bierstation zu Bierstation "habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern", teilte das Gericht mit. Es sei auch keine vom Arbeitgeber organisierte "eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" gewesen. Die gesetzliche Unfallversicherung greife hier nicht.

Was ist ein Arbeitsunfall - und was nicht?

In dem konkreten Fall hatte eine Lohnbuchhalterin aus dem Vogelsbergkreis mit zwei Kolleginnen einer Anwaltskanzlei, die insgesamt zehn Beschäftigte hat, an einer abendlichen Bier-Wanderung eines Sportvereins teilgenommen. Die drei Frauen liefen zusammen mit rund 2500 anderen Teilnehmern einen Parcours von sieben Kilometern - an dessen Ende die 58-Jährige stürzte.

Sie verletzte sich am linken Unterarm und wollte dies als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, die Frau klagte.

Die gesetzliche Unfallversicherung greife nur bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, so die Richter. Und "dem äußeren Erscheinungsbild nach" habe es sich bei der besagten Bier-Wanderung lediglich um "eine von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung" gehandelt. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen.

Das Landessozialgericht ließ eine Revision nicht zu. (Aktenzeichen: L 9 U 205/16)

lov/dpa