Urheberrecht im Internet – Das solltest du beim Surfen im Netz beachten

In keinem anderen Medium verbreiten sich Inhalte so schnell wie in den Sozialen Netzwerken. Fotos, Blogtexte, Videos – tagtäglich werden Unmengen an Content geteilt. An das Thema Urheberrecht im Internet denkt da kaum jemand. Dabei kommt es im Netz vergleichsweise schnell zu einer Verletzung des Urheberrechts. Meist steckt keine böse Absicht dahinter, sondern Unwissenheit. Doch wie heißt es so schön? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In diesem Artikel erfährst du deshalb mehr über die Funktion des Urheberrechts und erhältst nützliche Tipps, was du beim Teilen von Inhalten in sozialen Medien beachten solltest.

Max und der Helene-Fischer-Tweet

Stell dir vor, du veröffentlichst einen Tweet, der allein auf Twitter über 3.500 Mal geteilt wird. Danach verbreitet er sich auch in anderen sozialen Netzwerken, Fernsehsender und Prominente teilen ihn, er wird sogar in Zeitungen abgedruckt und landet schließlich dank tüchtiger Geschäftsleute auf Postkarten, Jutebeuteln und T-Shirts in Geschäften und Online-Shops.

Genau so ging es im Oktober 2014 dem Studenten Max. Auf seinem Twitter-Account veröffentlichte er folgenden Tweet und traf mit seinem humorvollen Spruch genau den Zeitgeist der Userinnen und User:

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Wärst du an Max‘ Stelle, würdest du dich wahrscheinlich schon vor deinem geistigen Auge wie Dagobert Duck im Geld schwimmen sehen. Schließlich hattest du die Idee zu diesem Spruch und damit das Urheberrecht, oder? Wahrscheinlich ahnst du es bereits: Ganz so einfach ist es leider nicht. Denn das Urheberrecht ist kompliziert und hat gerade im Internet so seine Tücken. Denn beim Teilen von Inhalten kannst du auch ganz schnell unwissentlich das Urheberrecht verletzen. Doch wie kann man auch ohne Jurastudium sichergehen, dass man sich in einem rechtlich sicheren Rahmen bewegt? Wir geben dir Tipps und zeigen dir, worauf du besonders im Internet achten solltest.

Das Urheberrecht

Doch wozu gibt es das Urheberrecht eigentlich genau und welche Rechte und Pflichten bringt es mit sich? All das ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgehalten. Bereits §1 des Urheberrechtsgesetzes erklärt, wozu dieses Gesetz geschaffen wurde:

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§1 UrhG

Sinn des Urheberrechts ist es also, persönliche geistige Schöpfungen in den genannten Bereichen sowie deren Nutzung besonders zu schützen. Würde es das UrhG nicht geben, wäre es also ohne weiteres erlaubt, beispielsweise ein E-Book eines Autors ohne dessen Zustimmung zu kopieren und dieses selbst zu verkaufen. Dennoch ist nicht jedes Werk automatisch urheberrechtlich geschützt. Es sollte subjektiv neu sein und muss eine gewisse Eigentümlichkeit aufweisen, die über das reine Handwerk hinausgehen. Um durch das UrhG geschützt zu sein, müssen Werke übrigens nicht extra veröffentlicht werden, denn schon beim Erschaffen des Werkes besteht ein Schutz.

Es gibt die unterschiedlichsten kreativen Bereiche und so vielfältig können auch die Werke geartet sein, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Sprach- und Schriftwerke, Reden, Programme zur Datenverarbeitung, musikalische Werke und Filme können genauso urheberrechtlich geschützt werden wie wissenschaftliche oder technische Darstellungen. Eine genaue Auflistung findest du hier.

Die Urheberin oder der Urheber eines Werkes kann immer nur eine natürliche Person sein. Übrigens besteht auch nach dem Tod noch 70 Jahre lang der Schutz. Das ist zum Beispiel der Grund, warum man ein Gedicht von Goethe unentgeltlich veröffentlichen dürfte, aber beispielsweise Auszüge aus Harry Potter nicht. Das Urheberrecht kann auch vererbt werden – unter Lebenden kann es aber nicht übertragen werden.

Einräumung von Nutzungsrechten

Als Urheberin oder Urheber kann man einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in Artikel 31 des UrhG festgelegt:

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§31 UrhG

Je nach Vereinbarung kann dieses Nutzungsrecht allumfassend sein, aber es kann sich z.B. auch nur auf eine bestimmte Zeit beschränken. Wie genau die Nutzungsrechte aussehen, entscheiden die beiden Parteien gemeinsam.

Zusätzlich kann man auch noch zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht unterscheiden. Beim einfachen Nutzungsrecht ist die Inhaberin oder der Inhaber berechtigt, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen – die Nutzung durch andere wird aber nicht ausgeschlossen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht hingegen ist es anderen Personen nicht erlaubt, das Werk zu nutzen.

Creative-Commons-Lizenzen

Besonders im Internet findet man auch immer mehr freie Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen, die eine Art einfaches Nutzungsrecht für Alle sind. Diese „urheberrechtlichen Jedermannslizenzen“ erlauben es Urheberinnen und der Urhebern übersichtlich und spezifisch festzuhalten, inwieweit ihre Werke frei genutzt werden dürfen. Die Spanne reicht dabei von der freisten Lizent CC BY, bei der lediglich der Urheber genannt werden muss, bis hin zu restriktiveren Lizenzen, die beispielsweise Bearbeitung und kommerzielle Nutzung ausschließen. Ein Blick auf die Creative Commons Seite lohnt sich auf jeden Fall – hier sind die Lizenzen anschaulich und leicht verständlich erklärt.

Strafen bei Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzungen sind keine Lappalie. Wer das Urheberrecht verletzt hat, kann teils mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Urheberin oder der Urheber hat das Recht, die Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und auch Schadenersatz zu verlangen. Wurden Stücke vervielfältigt, kann außerdem die Vernichtung aller rechtswidrig hergestellten Kopien gefordert werden. Je nach Schwere des Vergehens gibt es Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Du siehst also, Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt – egal wissentlich oder unwissentlich. Sei also immer auf der Hut, denn eine Urheberrechtsverletzung kommt schneller zustande, als du vielleicht denkst. Besonders in Zeiten des Internets ist man manchmal nur einen Klick davon entfernt! Oder hättest du zum Beispiel gedacht, dass du auch beim Teilen von Inhalten Rechte von Urhebern verletzen kannst?

4 Tipps für Urheberrechtsschutz in Sozialen Netzwerken

Damit du nicht in die Falle tappst und (unwissentlich) das Urheberrecht verletzt, haben wir fünf Tipps für dich zusammengestellt, was du bei der Social Media-Nutzung beachten solltest.

1. Nutze den Teilen-Button 

Das Teilen ist in Sozialen Netzwerken denkbar einfach: ein Klick und schon ist ein spannender Artikel, ein lustiges Video oder ein schönes Foto mit Freunden und Followern geteilt. Inhalte verbreiten sich auf diesem Wege rasend schnell und erreichen in kürzester Zeit eine Menge Menschen.

So kam es 2014 zu einem Rechtsstreit, weil ein Nutzer auf Facebook einen ganzen Text kopiert und auf seiner Seite veröffentlicht hatte, ohne sich vorher die Genehmigung der Autorin eingeholt zu haben. Er sah sich im Recht, weil die Autorin in seinen Augen durch den „Share“-Button eine Möglichkeit zum Teilen gegeben hatte. Der Button zum Teilen hat aber nur die Übertragung der Nutzungsrechte zufolge – die Autorin hat also nur das Recht eingeräumt, einen Link auf ihren Beitrag zu setzen. Aber sie hat nicht die Erlaubnis gegeben, den gesamten Inhalt zu kopieren und zu veröffentlichen.

Auch wenn du bloggst, solltest du genau aufpassen: ein Share-Button darf nur gesetzt werden, wenn auch die genutzten Bilder über so weitreichende Lizenzen verfügen, dass sie im Internet weiter verbreitet dürfen. Hier gilt also: lieber zweimal hinsehen und im Zweifel lieber auf selbstgemachte Fotos oder Grafiken zurückgreifen. Nur so kannst du einen Verstoß gegen das Recht des Urhebers ausschließen und damit mögliche Strafen umgehen.

Wenn du Tweets, Facebook-Posts oder Instagram-Posts auf deiner Webseite einbinden willst, solltest du statt Screenshots außerdem immer auf den Einbettungs-Code zurückgreifen. So wird ähnlich wie beim „Teilen-Button“ der Original-Post verlinkt.

2. Vorsicht beim Teilen von Fotos

Um ihre Anonymität zu wahren, verwenden viele Nutzerinnen und Nutzer gerne Fotos von Stars, lustige Cartoons, einen Spruch oder ähnliches. Häufig werden diese einfach aus dem Internet kopiert und dann gepostet. Doch Vorsicht – auch hier gilt das Urheberrecht. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, müsstest du also zunächst den Urheber des Fotos nach einer Nutzungserlaubnis fragen, bevor du das Foto als Profilbild verwendest.

Dasselbe gilt natürlich auch für Fotos, die du auf deiner Timeline hochlädst – selbst, wenn sie nur für deine Freundinnen und Freunde sichtbar ist. Am sichersten ist es, wenn du ein selbst geschossenes Foto nimmst – das ist sowieso persönlicher. Übrigens gilt das Urheberrecht auch noch, wenn du ein Foto aus dem Internet herunter lädst und z.B. durch einen Filter oder sonstige Bearbeitung veränderst. Auch, wenn du hier einen Eigenanteil geleistet hast – Urheber bleibt immer noch die Erstellerin oder der Ersteller des ursprünglichen Bildes.

Eine Besonderheit gibt es übrigens bei Fotografien. Denn diese sind über den Leistungsschutz als Lichtbilder geschützt – und anders als andere Werke auch unabhängig von ihrer Qualität. Das heißt also, dass jedes Foto geschützt ist und damit jede Übernahme eines Fotos ein Urheberrechtsverstoß ist. Bilderklau im Internet ist deswegen zum Beispiel keine Lappalie – hier solltest du immer Vorsicht walten lassen!

3. Frage vor dem Posten nach dem Einverständnis aller auf dem Bild

Doch auch mit selbst gemachten Fotos solltest du immer vorsichtig sein. Wenn du beispielsweise ein Foto mit mehreren Personen darauf posten möchtest, solltest du vorher alle abgebildeten Personen nach ihrem Einverständnis fragen. Nur so kannst du sichergehen, dass du nicht im Nachhinein Ärger bekommst. Denn schließlich möchtest du auch nicht ungefragt (und in unvorteilhafter Pose) auf Facebook-Timelines und Instagram-Feeds auftauchen, oder?

4. Vorsicht bei Hintergrundmusik

Auch Musik ist urheberrechtlich geschützt und es erfordert daher besondere Vorsicht beim Verwenden von Musikstücken aller Art in sozialen Netzwerken. Wenn du beispielsweise eigene Videos auf YouTube und Co. hochlädst und dieses gerne mit Musik untermalen möchtest, greife auf lizenzfreie Musik zurück (eine Übersicht von Anbietern findest du z.B. hier).

Übrigens: auch bei Live-Videos auf Facebook, Instagram oder Snapchat solltest du darauf achten, nicht im Hintergrund urheberrechtlich geschützte Musik abzuspielen, denn streng genommen gilt auch das als Urheberrechtsverletzung. Gehe also lieber auf Nummer sicher und schalte die Musik während eines Live-Videos aus.

Wurde Max mit seinem Tweet reich?

Die Social Media-Welt bietet viele tolle Kommunikationsmöglichkeiten und ist aus unserem täglichen Miteinander nicht mehr wegzudenken. Das Urheberrecht bleibt bei den vielen Möglichkeiten und den schnelllebigen Posts jedoch oft auf der Strecke. Nur machen sich die Wenigsten Gedanken um Urheberrechtsverletzungen und deren Konsequenzen.

Was für den einen vielleicht nur ärgerlich ist, kann für andere jedoch auch eine Bedrohung für ihre Existenz darstellen – und spätestens hier hört der Spaß auf. Dabei kann jede/r bereits mit ein bisschen mehr Achtsamkeit grobe Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz vermeiden. Mit diesen Tipps hast du bereits einen ersten Schritt auf diesem Weg gemacht.

Der Student Max übrigens konnte mit seinem „Helene-Fischer-Tweet“ leider nicht vom Urheberrecht profitieren. Denn auch wenn es heißt „in der Kürze liegt die Würze“ – da ein Tweet auf maximal 140 Zeichen begrenzt ist, wird davon ausgegangen, dass mit diesen wenigen Zeichen keine ausreichend hohe Schöpfungshöhe erreicht werden kann.

Doch wie überall gibt es auch hier manchmal Ausnahmen. Im Zweifel muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein Tweet durch das Urheberrecht geschützt ist oder nicht. Wenn du dich noch genauer für das Thema Urheberrecht auf Twitter interessierst, dann schau doch mal hier vorbei.

Dass Prominente und sogar Fernsehsender den Spruch jedoch teilweise sogar als ihren eigenen Einfall ausgaben, sollte dennoch nicht zum guten Ton gehören. Mit ein bisschen journalistischer Recherche ließe sich der Urheber schließlich schnell herausfinden.

Doch neben all der unkontrollierten Vervielfältigung seines Spruches gab es aber auch mustergültige Reaktionen für Max‘ Tweet. Ein Varieté Theater in Berlin wollte mit dem Spruch werben und einigte sich mit dem Studenten. Er räumte ihnen ein Nutzungsrecht ein und fand seinen Tweet so auf Flyern und Plakaten wider. Auf seinem Blog erzählt Max die ganze Geschichte noch einmal aus seiner Sicht: Mein Durchbruch mit Helene Fischer.

Zum Schluss bleibt zu sagen: Wenn jeder nur ein bisschen mitdenkt und das geistige Eigentum von anderen schützt, ist schon viel getan! Denn wenn die kreativen Einfälle urheberrechtskonform geteilt werden, macht Social Media doch gleich noch mehr Spaß für alle!

Mehr über das Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet

Mehr über das Thema Urheberrecht im Internet erfährst Du in unserem Selbstlernkurs „IT-Recht“. Neben dem Schutz des geistigen Eigentums geht es darüber hinaus auch über Wettbewerbsrecht, verfassungsrechtliche Grundlagen, Datenschutz, Mediengesetze und Jugendschutz.  Für alle, die beruflich viel mit dem Internet zu tun haben, ist der Kurs sehr gut geeignet. Er vermittelt grundlegendes Rechtswissen für die Praxis, das schnell anwendbar ist.

Urheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet: Fit im Netz

Auch in unserem Selbstlernkurs „Fit im Netz“ geht es um das Thema Urheberrecht. Nur die Zielgruppe ist hier eine komplett andere. Dieser Kurs richtet sich an Leute, die noch nicht so viel mit eigenen Webseiten, Social-Media-Kanälen zu tun hatten. Neben digitalen Rechten geht es hier aber auch um Sicherheit im Internet, das Internet im Allgemeinen und viel mehr.

 

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