dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Seit Jahren ist strittig, ob die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr oder 0,5 % pro Monat (§233a AO) angesichts des langjährigen sehr niedrigen Zinsniveaus noch verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (veröffentlicht am 27.2.2018, III R 10/16) diesen Zinssatz für rechtmäßig erklärt. Die Höhe der Nachforderungszinsen von 6 % für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, so der BFH.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 (also nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit für die Verzinsung) festgesetzt, woraufhin sich Nachzahlungszinsen von über 11.000 € ergaben.

In seiner Entscheidung hat sich der BFH am durchschnittlichen Kreditzinsniveau orientiert und Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen. Demnach lagen die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite zwischen 0,15 % und 14,70 %. Somit sieht der BFH bei einem Zinssatz von 6 % keine realitätsferne Höhe.

Zwar gibt es die sechsprozentige Verzinsung auch für Erstattungszinsen; dies wird Betroffene, die eine Steuernachzahlung für länger zurückliegende Jahre zu leisten haben, jedoch nur wenig trösten. Hinzu kommt, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind, wohingegen erhaltene Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte