Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Rechtsanwälte Schulz-Knappe & Schulz-Knappe für Jean Paul Lissock

Wir hatten in der Vergangenheit bereits über Abmahnungen des Herrn Jean Paul Lissock aufgrund einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung an der Marke „YOU & ME“ berichtet. Nun wurde uns erneut eine derartige Abmahnung vorgelegt, die von der Kanzlei Schulz-Knappe & Schulz-Knappe für Herrn Lissock ausgesprochen wurde.

Wie bereits erwähnt, geht es in der Abmahnung erneut um den Vorwurf der Markenrechtsverletzung an der für Herrn Jean Paul Lissock geschützten Marke „YOU & ME“. In der Abmahnung heißt es, dass Herr Lissock unter anderem Inhaber der Marke „YOU & ME“ zur Registernummer 302016022296 beim Deutschen Patent- und Markenamt sei. Die Marke ist dort zu den Nizza-Klassen 35, 16 und 32 eingetragen. Es sei nun bekannt geworden, dass unser Mandant – der Adressat der Abmahnung – diese geschützte Marke ebenfalls verwende um Produkte im Internet zu bewerben, ohne dass er hierzu berechtigt sei. Die unerlaubte Verwendung der Marke stelle daher eine Markenrechtsverletzung i.S.d. § 14 MarkenG dar.

Forderungen:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung à Vorsicht, die vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 €!

- Auskunftserteilung, u.a. über die Anzahl der verkauften Produkte

- Schadensersatz in noch nicht bezifferter Höhe

- Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 €

Wie kann gegen eine Abmahnung verteidigt werden?

Liegt tatsächlich Handeln im geschäftlichen Verkehr und eine markenmäßige Verwendung der Marke vor? Besteht überhaupt Markenähnlichkeit? Wurden die betreffenden Produkte von dem Markeninhaber selber in den Verkehr gebracht? Liegt der vermeintliche Verstoß überhaupt in einer Produktkategorie der geschützten Nizza-Klassen vor? All diese Fragen kann ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz als Experte auf dem Gebiet des Markenrechts nach eingehender Überprüfung einer jeden Abmahnung beantworten. Daher gilt es bei Erhalt einer Abmahnung umgehend einen solchen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren. Keinesfalls sollte auf eine Abmahnung vorschnell selber reagiert werden, dies kann sich sehr nachteilig auf das weitere Verfahren und Gegeneinwendungen auswirken.

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

- Keine eigenständige Reaktion auf die Abmahnung

- Kein Kontakt zum abmahnenden Anwalt – weder telefonisch, noch schriftlich

- Keine Unterzeichnung irgendwelcher Dokumente

- Keine Bezahlung von etwaigen Beträgen

- Umgehend Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kontaktieren

Die in unserer Anwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Sie verfügen über jahrelange Praxiserfahrung und können auf eine hohe vierstellige Anzahl an erfolgreich bearbeiteten Mandaten im Bereich des Markenrechtes, sowie des Urheber- und Wettbewerbsrechtes zurückblicken.

Wir bieten Abgemahnten gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Hierbei erfahren Sie vollkommen gebührenfrei von uns eine erste Einschätzung Ihrer persönlichen Abmahnung. Gerne nennen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis, zu dem wir Sie verteidigen. Um unsere Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen senden Sie uns einfach Ihre Abmahnung per Email oder Fax zu oder rufen Sie uns direkt per Telefon an.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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