Rechtliche Unsicherheiten bei Blockchains und Smart Contracts

Das digitale Zeitalter brilliert mit neuartigen Phänomenen: Kryptowährungen, Smart Contracts und die Generierung von finanziellen Mitteln im Wege reiner Rechenkapazitäten sind mittlerweile keinesfalls mehr bloße utopische Ansätze. Doch die Digitalisierung verlangt stets nach einer parallelen Weiterentwicklung entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Auf die Blockchain bezogen ist der Gesetzgeber noch weit davon entfernt, eine konkrete Rechtslage vorzuweisen. Hierzu der folgende Text.

Jenna Eatough
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Die sich noch herausbildende Blockchain-Technologie wird durch einen ausgesprochen weitläufigen Anwendungsbereich charakterisiert: Sie besitzt das Potential, in fast allen Rechtsbereichen in Gebrauch genommen zu werden. Dies verkörpert zugleich Segen als auch Fluch – letzteres aufgrund der Tatsache, dass der nahezu unbeschränkte Einsatzbereich ein konkretes Blockchain-Gesetz ausschließt. Stattdessen wird die Analyse dessen erforderlich, inwiefern geltendes Recht auf die jeweiligen Optionen der Inanspruchnahme der jeweiligen Technik Anwendung findet. Die aktuell gefragteste Kryptowährung, Bitcoin, wurde als Zahlungsmittel gekennzeichnet, weshalb in diesem Rahmen das KWG – das Gesetz über Kreditwesen – greift.

Blockchain: Die Haftungsfrage

Die Blockchain ist keinesfalls frei von Fehlerträchtigkeit. Inkorrektheiten können sich in den Applikationsprogrammierungen ergeben; bisher unbemerkte, offene Baustellen können sich im System verstecken. Dies verwundert auch nicht: Ein System ist nur so gut wie dessen Programmierer. Treten derartige Defizite auf, so kann dies für die User schnell teuer werden. Hier kommt die Problematik der Haftung auf.

Relevant ist diesbezüglich diejenige Person, welche die Applikation implementiert hat. Handelt es sich hierbei um einen Menschen, der lediglich in seiner Freizeit spaßeshalber agierte und hierdurch keinerlei monetären Profit verzeichnete, so ist eine Haftung nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder durch Unterschlagung bekannter Programmierfehler zu bejahen. Geht es indes um gewinnorientierte Programmierer, kommt eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Betracht. Beeinträchtigte User können sodann einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anbieter verfolgen. Zu beachten gilt es allerdings, dass die aktuelle Rechtslage noch kein solches Präjudiz kennt – eine Validität lässt sich daher noch nicht ausmachen.

Finanzielle Transaktionen mittels Blockchain: Ein risikobehaftetes Wagnis?

Im Bereich der Kryptowährungen bleibt bis dato eine Sicherung der Einlagen absent. Stattdessen geraten die abgespeicherten Geldmittel im Konkursfall des jeweiligen Umschlagplatzes in Verlust, denn eine Verpflichtung zum Einstehen des Betreibers existiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht. Um dem zuvorzukommen, bewahren viele Kyptowährungsbesitzer ihre immateriellen Devisen in Wallets. Diese verkörpern nicht-greifbare Lagerbereiche, wobei die angebotene Sicherheitsnuance je nach Provider variiert. Doch ist ein Fortbestehen der Finanzmittel zu verzeichnen, selbst wenn der Marktplatz, innerhalb welchem die Bitcoins erworben wurden, bankrottgeht. Insgesamt endet die Kette von rechtlichen Problemstellungen auch nicht an dieser Stelle, sondern zieht eine Reihe von Folgeherausforderungen nach sich: Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Wallet fehlerhaft codiert wurde? Kommt die Produkthaftung zum Zuge?

Smart Contracts

Auch die sogenannten Smart Contracts finden ihr Fundament in der Blockchain-Methode. Unter der Begrifflichkeit der Smart Contracts werden solche Anwendungen zusammengefasst, welche künftig sämtliche vertraglichen Vereinbarungen substituieren sollen. Ihre Kerneigenschaft stellt ihr eigenmächtiges Handlungsvermögen dar: Kommt es durch eine Partei zum Vertragsbruch, so leitet das zugrundeliegende Programm die notwendigen Maßnahmen ein. Umstritten bleibt es jedoch, in welchem Maße informationstechnologische Applikationen verpflichtende Abkommen besiegeln dürfen.

Die in der BRD geltende Vertragsfreiheit inkludiert die grundsätzliche freie Wahl von Form und Inhalt der vertraglichen Ausgestaltung, solange die gesetzlich vorgegebenen Eingrenzungen diesbezüglich Beachtung finden. Im Lichte dieser Reglementierungen ist es daher durchaus vorstellbar, dass Kontrakte im Programmierformat aufgesetzt werden. Dennoch setzt ein Vertragsschluss, welcher durch gegenseitige Abgabe von Willenserklärungen zustande kommt, eine entsprechende Abfassung in einer objektiv begreiflichen Sprache voraus. Genau hierin liegt die Problematik. Der durchschnittliche IT-Laie hat in aller Regel kein Verständnis von Codierungen und Programmierarbeit. Auf dieser Grundlage ist die Mutmaßung naheliegend, dass die zukünftige Bestimmung der Smart Contracts in der Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen, nicht aber in deren Abschluss, liegen wird. Noch unbeantwortet ist, ob und in welchem Umfang die Rechte der Vertragsparteien – etwa das Widerrufsrecht – in diesem Wege unberührt bleiben. Kann die Informationstechnologie entsprechend dieser Vorschriften codiert werden?

Jedweder Vertrag ist einzuhalten. Kommt eine Partei ihren vertraglichen Obliegenheiten nicht nach, so entsteht eine Haftung für die eigens begründeten Verletzungen. Geht es dagegen um eine vom Programmierer verschuldete Inkorrektheit innerhalb der Anwendung, so steht die Haftungslage noch nicht fest. In Analogie zu den obigen Ausführungen im Rahmen der Haftung bei Blockchains, richtet sich auch hier die Haftung nach einer etwaigen ökonomischen Motivation und hängt von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten ab.

Achtung: Datenschutz!

Die Compliance betreffend ist das Blockchain-Prinzip gut aufgestellt und bietet, im Vergleich zu anderen Applikationen, einen hohen datenschutzrechtlichen Standard – und das, obwohl sämtliche so durchgeführten Geschäfte grundsätzlich auf unbestimmte Zeit in Bits festgehalten werden. Alle Vorgänge erfahren eine Anonymisierung sowie eine Chiffrierung, wobei es allerdings im Zuständigkeitsbereich des Users liegt, den Zusammenhang zwischen dessen Identität und dessen publik gemachten Schlüsseln zu verschleiern. Vernachlässigt er dies und kann sein Schlüssel ihm direkt zugemessen werden, so folgt schon bald die mutmaßliche Hiobs-Botschaft: Das komplette Transaktionsgeschehen der vorangegangenen Jahre wird dann für jeden User verifizierbar.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie unter www.datenschutz.org.

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