Elektroautos: Bundestag beschließt Anspruch auf private Ladestelle

Der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur könnte mit dem Gesetz einen neuen Schub bekommen. Der Anspruch gilt nicht nur für Elektroautos.

Artikel veröffentlicht am ,
Lademöglichkeiten in Tiefgaragen dürfte es bald häufiger geben.
Lademöglichkeiten in Tiefgaragen dürfte es bald häufiger geben. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)

Der Bundestag hat einen Anspruch auf private Lademöglichkeiten in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen beschlossen. Eine entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde am Donnerstag mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen beschlossen. Linke und AfD stimmten dagegen, die FDP enthielt sich. Die Änderung könnte schon im November 2020 in Kraft treten. Der Beschluss wurde möglich, weil sich die Koalition Anfang September in strittigen Punkten geeinigt hatte.

Inhalt:
  1. Elektroautos: Bundestag beschließt Anspruch auf private Ladestelle
  2. Anspruch auch bei Fahrrädern und Rollern

Dem Gesetz in der nun beschlossenen Fassung (PDF) zufolge kann künftig jeder Wohnungseigentümer "angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen". Über die Durchführung des Einbaus sei "im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen". Auch Mieter können künftig vom Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen, die dem Laden von Elektroautos dient.

Weiterhin Beschluss erforderlich

Mit dem nun beschlossenen Gesetz muss eine Eigentümerversammlung weiterhin den Einbau einer privaten Wallbox beschließen. Gerichtlich kann der Anspruch auch durch eine Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung der Regierung (PDF): "Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren. Sie darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält."

Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass der entsprechende Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten zu tragen hat. "Nur ihm gebühren die Nutzungen", heißt es weiter. Die Wohnungseigentümer können darüber hinaus "eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen". Allerdings dürfen einem Wohnungseigentümer, der eigentlich keine Kosten an der Elektroinstallation für die Wallboxen übernehmen muss, dadurch keine Kosten auferlegt werden.

Flexible Kostenverteilung möglich

Damit soll ermöglicht werden, dass zunächst nur solche Eigentümer die Kosten übernehmen, die tatsächlich ein Elektroauto in der Garage laden wollen. Gleichzeitig könnte mit einer flexiblen Kostenverteilung erreicht werden, dass Eigentümer, die erst später die Installation nutzen, nicht ohne Kostenbeteiligung von den Investitionen der Vorreiter profitieren.

  • In einer Tiefgarage in Tamm testet der Netzbetreiber Netze BW das Laden von Elektroautos. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Ein Jahr lang können die Bewohner 45 Elektroautos kostenlos nutzen und aufladen. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Neben 21 BMW i3 sind 24 VW E-Golf im Einsatz. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Die Ladelösung stammt von der EnBW-Tochter Charge Here. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Mit Hilfe eines RFID-Chips können die Bewohner den Ladevorgang starten. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Das zentrale Lastmanagement regelt dann, welches Auto geladen werden kann. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Herzstück der Anlage sind drei Schaltschränke mit der Kommunikations- und Ladetechnik. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Vom Tiefgaragenanschluss (l.) gehen drei Kabel für bis zu 90 kW Ladeleistung zu den Unterverteilungen. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Mehrere Wochen lang hat Netze BW die Leitungen in der Tiefgarage verlegt. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Von einer nahegelegenen Trafostation wurde ein Anschluss mit 124 kW in die Tiefgarage verlegt. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
  • Am Übergabepunkt vor der Wohnanlage kann die Feuerwehr im Notfall den Strom abschalten. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)
In einer Tiefgarage in Tamm testet der Netzbetreiber Netze BW das Laden von Elektroautos. (Foto: Friedhelm Greis/Golem.de)

Der Gesetzesbegründung zufolge beschränkt sich der Anspruch nicht nur auf die Anbringung einer Ladestation an der Wand, "sondern betrifft auch die Verlegung der Leitungen und die Eingriffe in die Stromversorgung, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann". Das gelte nicht nur für die Ersteinrichtung der Wallbox, sondern auch für deren Verbesserung. Für die Lademöglichkeit macht das Gesetz jedoch keine technischen oder sonstigen Vorgaben, wie sie beispielsweise die Ladesäulenverordnung vorsieht.

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Anspruch auch bei Fahrrädern und Rollern 
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Black616Angel 21. Sep 2020

Klar, weil die Leute wegen jeder Regelung, die ihnen nicht passt, gleich Politiker...

pk_erchner 20. Sep 2020

mindestens eine ist mal besser als gar keine, wie aktuell bis 20xx kann man die Zahl...

Oktavian 19. Sep 2020

Ich bin immer erschrocken, bei wie vielen Gesetzen man schon durch minimales Nachdenken...

Oktavian 19. Sep 2020

Richtig, aber nur die Hälfte des Problems. Ein Vermieter A stellt einen Anschluss...



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