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Bundesverfassungsgericht Sparkasse darf Kundin vorerst als Kunde anreden

Klage wegen Mängeln in der Begründung abgewiesen: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Sparkasse Marlies Krämer weiter Kunde nennen darf. Ein Neuanlauf könnte sich aber lohnen.
Marlies Krämer klagte schon vor dem Bundesgerichtshof, der ihre Klage 2018 verhandelte

Marlies Krämer klagte schon vor dem Bundesgerichtshof, der ihre Klage 2018 verhandelte

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Uli Deck/ dpa

In Vordrucken und Formularen verzichten Sparkassen und andere Institutionen meist darauf, Frauen mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen wie "Kundin" oder "Kontoinhaberin" anzusprechen - und dürfen das vorerst auch weiter tun. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Frau aus dem Saarland gegen diese Praxis wegen Mängeln in der Begründung ab. Das teilte das Gericht mit . Damit wurde über die rechtliche Frage nicht inhaltlich entschieden.

Der Klägerin Marlies Krämer geht es ums Prinzip. Sie hat ihre Sparkasse verklagt und war 2018 mit 80 Jahren vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, weil sie auch in Formularen als Frau wahrgenommen werden will. Bisher scheiterte die Klage aber in allen Instanzen. Der BGH entschied, dass das sogenannte generische Maskulinum im Sprachgebrauch üblich sei und keine Geringschätzung gegenüber Menschen anderen Geschlechts zum Ausdruck bringe. Die Form werde auch in vielen Gesetzen und selbst im Grundgesetz verwendet.

Doch Krämer gab nicht auf: Sie sammelte mit einem Online-Aufruf Geld, um vor das Verfassungsgericht zu ziehen. "Sprache schafft Realität. Sprache kann ausschließen, aufwiegeln, abwerten oder verletzen", schrieb die Rentnerin auf der Sammelaufrufseite. Die Sparkassen würden Frauen auf ihren Formularen einfach ausschließen, "wie in einem Land vor unserer Zeit."

Schließlich reichte Krämer Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde wegen der unzureichenden Begründung nun aber nicht zur Entscheidung angenommen. Ein neuer Anlauf könnte möglicherweise lohnen: "Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben", teilte das Bundesverfassungsgericht mit.

Die Seniorin hatte zuvor bereits Rechtsstreitigkeiten für sich entschieden: So verzichtete sie in den Neunzigerjahren so lange auf einen Pass, bis sie als "Inhaberin" unterschreiben konnte. Später sammelte sie erfolgreich Unterschriften für weibliche Wetter-Hochs. Zuvor waren Frauennamen nur für Tiefdruckgebiete verwendet worden.

Aktenzeichen: 1 BvR 1074/18

kko/dpa