US-Gericht: Einbetten von Instagram-Posts ist keine Copyright-Verletzung

Eine Fotografin scheitert mit ihrer Copyright-Klage gegen eine Webseite, die einen Instagram-Post der Fotografin eingebettet hat. Das schafft Rechtssicherheit.

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Copyright-Symbol

(Bild: Blackboard/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.

US-Fotografen haben keine Handhabe gegen Webseitenbetreiber, die von den Fotografen auf Instagram gepostete Fotos in ihre jeweilige Webseite einbetten. Denn mit der Eröffnung eines Kontos bei Instagram gestattet man der Facebook-Tochter, öffentlich gepostete Inhalte an Dritte zu lizenzieren. Somit liegt beim Einbetten eines Fotos via Instagram keine Copyright-Verletzung vor. Das geht aus einer Entscheidung des US-Bundesbezirksgerichts für Süd-New-York hervor.

Geklagt hatte die Fotografin Stephanie Sinclair. Die Webseite Mashable hatte 2018 zunächst versucht, eine Lizenz für die Veröffentlichung eines von Sinclair auf Instagram geposteten Fotos direkt von der Urheberin zu erwerben. Die Frau lehnte das Angebot von 50 US-Dollar aber ab. Daraufhin bediente sich Mashable, ohne zu zahlen, direkt bei Instagram. Dafür nutzte die Webseite die von Instagram eingerichtete Einbettungsfunktion, so dass das Foto immer direkt von Instagram-Servern in die Browser der Webseitenbesucher geladen wurde. Mashable selbst hat nie eine Kopie gespeichert oder online gestellt.

Rundsiegel des US-Bundesbezirksgerichts für Süd-New-York.

Sinclair wollte sich die Einbettung nicht gefallen lassen, aber gleichzeitig ihren Instagram-Beitrag nicht von "öffentlich" auf "privat" umstellen. Das hätte die weitere Verbreitung durch Mashable gestoppt. Lieber verklagte sie sowohl Mashable als auch dessen Eigentümerfirma Ziff Davis wegen Copyrightverletzung. Zwar kritisierte die Richterin Instagram für dessen komplizierte Gestaltung der Nutzungsbedingungen, doch seien diese rechtsgültig und von der Klägerin akzeptiert worden.

Auch die besondere Bedeutung Instagrams ändere daran nichts: "Fraglos stellt die Dominanz Instagrams unter sozialen Netzwerken zur Verbreitung von Fotos und Videos, in Kombination mit der umfassenden Übertragung von Rechten die Instagram von seinen Nutzern verlangt, ein echtes Dilemma für die Klägerin dar", schreibt die Richterin in ihrem Urteil, "Aber durch die Veröffentlichung des Bildes auf ihrem öffentlichen Instagram-Konto hat die Klägerin ihre Entscheidung getroffen. Dieses Gericht kann sie nicht von dem Vertrag entbinden, den sie geschlossen hat."

Die Klägerin kann Rechtsmittel ergreifen. Sollte das Urteil Bestand haben, schafft es ein Stück Rechtssicherheit für das Einbetten der Inhalte sozialer Netzwerke in den USA in andere Webseiten. Vor zwei Jahren hatte eine Teilentscheidung des selben Gerichts über eingebettete Tweets für Unsicherheit gesorgt.

Damals hatte eine andere Richterin befunden, dass das Einbetten von Tweets Copyright verletzen kann. In dem damaligen Fall Justin Goldman v. Breitbart News Network hatte allerdings nicht der Urheber selbst, sondern ein unbefugter Dritter das fragliche Foto bei Twitter gepostet. Außerdem handelte es sich um eine Teilentscheidung ohne Verurteilung. In dem Verfahren blieben viele Fragen ungeklärt, weil sich die Streitparteien schließlich auf einen Vergleich einigen konnten.

Das aktuelle Verfahren heißt Stephanie Sinclair v. Ziff Davis und war am US-Bundesbezirksgericht für Süd-New-York unter der Az. 18-CV-790 anhängig.

(ds)