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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Rechtsanwalt Levent Göktekin: Abmahnung für Herrn Alaa Mohammad wegen eBay-Shop

Eine neue wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Rechtsanwalts Levent Göktekin, ausgesprochen im Auftrag des Herrn Alaa Mohammad, wurde uns zur Bearbeitung kürzlich vorgelegt. In der Abmahnung geht es um den eBay-Shop unseres Mandanten und ob dieser als gewerblicher oder privater Shop einzustufen ist.

Unser Mandant verkauft auf eBay diverse Artikel, ebenso Herr Alaa Mohammad. Daher bestehe zwischen beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, schreibt Rechtsanwalt Göktekin. Der eBay-Auftritt unseres Mandanten sei dabei als privater Verkäufer angemeldet, obwohl er bereits nicht mehr als privater Verkäufer gelte, sondern bereits als gewerblicher Verkäufer. Als solcher habe er zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die von privaten Verkäufern nicht zu erfüllen seien. Diese sind bspw. die Angaben zum Widerrufsrecht und der Verweis auf das Muster-Widerrufsformular.

Welche Rechte und Pflichten private und gewerbliche Händler unter anderem zu erfüllen haben, zeigt die folgende Tabelle:

gewerblicher Händlerprivater Händler

- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, wie z.B. Aufsichtsbehörde

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Bereits anhand der Anzahl der aufgeführten Punkte ist erkennbar, dass es wohl „einfacher“ sein dürfte, privater Händler zu sein. Jedoch kann man sich seine Tätigkeit nicht selber aussuchen, diese wird nämlich anhand folgender Tatbestandsmerkmale qualifiziert. Von einem gewerblichen Verkäufer spricht man, wenn dieser eine

- selbständige,

- planvolle,

- auf gewisse Dauer angelegte,

- wirtschaftliche Tätigkeit

- entgeltlich am Markt anbietet.

Diese relativ abstrakten Rechtbegriffe müssen immer im jeweiligen Einzelfall individuell geprüft werden. Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich hierbei zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit bei den folgenden Konstellationen:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Forderungen:

Aufgrund der vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung durch die unterlassenen Pflichtangaben werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Kostenerstattung für Anwaltskosten in Höhe von 865,00 €

Wie reagieren?

Ob im Einzelfall ein geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedoch sollte auch dann nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese ein Schuldeingeständnis darstellt und sich für Sie negativ auswirken kann. Stattdessen sollten Sie die rechtliche Überprüfung Ihrer Angelegenheit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überlassen. Dieser ist auf das Markenrecht spezialisiert und kann Ihnen rechtssicher weiterhelfen.

Unsere Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles. Diesbezüglich können Sie uns Ihre individuelle Abmahnung gerne per Email zusenden an unsere Adresse ra@kanzlei-heidicker.de oder Sie rufen uns an: 02307/17062.

Weitere Informationen zu Vertragsstrafenforderungen und Abmahnungen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de und unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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