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Ruhe ist das Gebot der Stunde: Verunsicherung für Betreiber von Facebook Seiten durch EuGH Urteil

Facebook Seiten EuGH Urteil

Das am 5.6.2018 ergangene Urteil des EuGH C‑210/16 hat bei Unternehmen und Agenturen für maximale Verunsicherung geführt. Aber Ruhe ist das Gebot der Stunde und wer jetzt Panik macht (“Müssen wir jetzt alle Fanpages löschen”), der versucht nur Reichweite über Schlagzeilen zu erreichen. Daher der Reihe nach:

Was hat der EuGH überhaupt entschieden? Das Urteil des EuGH hat keine direkte Geltung in Deutschland, denn der EuGH hat lediglich eine Auslegungsfrage entschieden, die das (deutsche) Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte. Erst das in einigen Monaten zu erwartende Urteil des BVerwG wird den Fall entscheiden und Rechtskraft in Deutschland haben.


In der Sache selbst ist aber natürlich die Auslegung bindend und die inhaltliche Entscheidung von Bedeutung für die deutsche Rechtslage. Allerdings ist auch hier einschränkend zu sehen, dass das Urteil nicht auf der (neuen) DSGVO beruht, sondern den Vorgängergesetzen. Da die Informationspflichten in der DSGVO hier allerdings fortbestehen, ist insoweit keine Entwarnung gegeben.

Zum Inhalt: Der EuGH hat NICHT entschieden, dass Facebook Fanpages nicht betrieben werden dürfen. Der EuGH hat aber entschieden, dass der Anbieter / Betreiber einer solchen Fanpage – neben Facebook selbst – mitverantwortlich ist für die Erfüllung von Informationspflichten nach dem Datenschutz. Dies könnte also bedeuten, dass ebenso das BVerwG eben diese Informationspflicht für Unternehmen (ebenso Vereine oder Privatpersonen) aus Deutschland anerkennt.

Aber: Selbst wenn dies dann so kommt, dann wären noch immer Fanpages nicht illegal, sondern Dritte könnten die Betreiber von Fanpages für eine mögliche Verletzung von Informationspflichten in Haftung nehmen. Allerdings könnte davor noch der Einwand stehen, dass die primäre Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz nicht den Betreiber, sondern Facebook trifft. Diesen Einwand jedenfalls macht im Verfahren vor dem BVerwG der Beklagte geltend und es kann also sein, dass das BVerwG im Zuge des sog. Auswahlermessens die Mithaftung des Betreibers einschränkt. Dies bleibt also abzuwarten.

Und insofern ist nun vor allem auch die Reaktion von Facebook abzuwarten. Zwar hat sich Facebook gegenüber den Betreibern der Fanpages über die AGB abgesichert; aber aus wirtschaftlicher Sicht kann Facebook die Unternehmen nicht im Regen stehen lassen sondern muss handeln, um das Werbegeschäft nicht insgesamt zu gefährden. Und hier wird es dann interessant, da ja die angesprochenen Informationspflichten nur durch Facebook überhaupt erfüllt werden können (der Betreiber der Fanpage hat weder Zugriff auf die persönlichen Daten noch Einfluß auf die Zustimmung der Nutzer in die Datenverarbeitung bei Facebook). Wenn also derzeit Grund zur Unruhe besteht, dann eher in der Rechtsabteilung von Facebook. Dort wird man sich Gedanken machen müssen, wie man die Werbepartner unterstützen kann in der gemeinschaftlichen Verantwortung für den Datenschutz.

Etwas untergegangen in der Diskussion ist übrigens, dass der EuGH ebenfalls entschieden hat, dass die deutschen Datenschutzbehörden zuständig sind und in letzter Konsequenz einem einzelnen Unternehmen auch den Betrieb einer Fanpage untersagen könnte. Wenn es dann soweit kommt, dann könnte eine größere Abmahnwelle bevorstehen, auf die die üblichen gewerblichen Abmahner springen.

Zusammengefasst ist derzeit kein Handeln nötig und kein Grund zur Panik. Warten wir ersteinmal die Entscheidung des BVerwG ab und dann die Reaktion von Facebook auf diese Entscheidung wie auch die möglichen Vorbereitungen darauf auf Basis des Urteils des EuGH.

Bildquelle: Thought CatalogUnsplash

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