Schreckgespenst DSGVO

Der Termin für die Einführung der neuen Datenschutzbestimmungen rückt immer näher, ab 25.05.2018 sind Unternehmen verpflichtet ihren Online-Auftritt DSGVO-konform abzubilden.

Gilt die DSGVO auch für Schweizer Unternehmen?

Die neue EU Datenschutz-Grundverordnung, kurz EU-DSGVO sorgt in den letzten Tagen vermehrt für Aufsehen, Stirnrunzeln und leichte Panik-Attacken – ja wird sogar als Schreckgespenst des digitalen Marketings gesehen. Aber betrifft das die Website eines Schweizer Unternehmens überhaupt? Diese Frage lässt sich in fast allen Fällen mit einem klaren «Ja» beantworten. Denn auch wenn die Verordnung für die EU-Staaten gilt, so hat sie letztlich primär den Datenschutz der EU-Bürger im Sinn. Und diese können meist problemlos auch auf Internetseiten von Unternehmen in der Schweiz zugreifen.

Dort kommen nicht selten Tools wie Google Analytics zum Einsatz, oder man bietet ein Kontaktformular an. Schon zwei Eigenheiten bei denen Daten erhoben, übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden - und damit ein klarer Fall für die Einhaltung der DSGVO.

Zudem empfiehlt sich die Einhaltung der DSGVO auch für Schweizer Unternehmen, da aktuell eine Neufassung des Bundesgesetzes für den Datenschutz in Arbeit ist. Darauf weist der Bundesrat auf seiner KMU-Website hin » Datenschutz: Neue EU-Verordnung

Welche Gefahr droht?

Aktuell sind es zwei Gefahren welche für Website-Betreiber zu erwarten wären – stellen EU-Kommissare einen Verstoss fest, dann können empfindliche Geldstrafen auferlegt werden. Auch wenn die Umsetzung der DSGVO schon seit längerem empfohlen wird, und der Termin am 25.05.2018 schon länger bekannt ist, dürfte es eine kurze «Schonfrist» geben. Findige Abmahn-Anwälte wittern jedoch schon seit langem Ihre Chance aktiv zu werden, und dürften nach dem 25.05.2018 gezielt nach Unternehmen suchen, welche die DSGVO verletzen - um daraus Kapital zu schlagen.

Wie schützt man sich?

Eigentlich ist diese Frage falsch - eigentlich müsste sie heissen - wie schützen Sie die Daten Ihrer Seitenbesucher und Kunden, denn darum geht es primär beim DSGVO. Aus den aufgeführten Gründen darf aber auch die in der Überschrift gestellte Frage gelten. Ein pauschales Vorgehen lässt sich hier nur schwer empfehlen. denn die DSGVO setzt eine lückenlose Erfüllung voraus. Somit können zwar partielle Umsetzungen das Strafmass mildern, nicht jedoch ein Bussgeld oder eine Abmahnung ausschliessen. Es gibt viele Portale die sich mit der Umsetzung der DSGVO befassen, für einen vollständigen Schutz empfehlen wir jedoch den Einbezug eines Anwaltes oder einer auf Internet-Recht spezialisierten Kanzlei.

Machen Sie Ihren Online-Auftritt parat für die DSGVO

Adicto bietet in Kooperation mit unserem Vertrauensanwalt ebenfalls die Möglichkeit einen Review ihrer Website durchzuführen, und danach die notwendigen Massnahmen umzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle ob Ihre Website durch Adicto erstellt wurde oder nicht.

Zudem verfügen wir über diverse Vorlagen für Datenschutzbestimmungen, Impressum und Legal Notes, und können Ihnen auch bei der rechtssicheren Konfiguration Ihres Google-Analytics Tracking-Codes behilflich sein. Dabei lassen sich die einzelnen Massnahmen selektiv bei uns buchen. Sprechen Sie uns an, die Kontaktinformationen finden Sie im folgenden Abschnitt.

Christian Woelk, Partner und Designer bei Adicto, Designagentur, Digitalagentur und Internetagentur mit Sitz in St.Gallen

Christian Woelk, Partner, Graphic Designer

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