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Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Studienplatz-Vergabe im Fach Medizin ist nicht grundgesetzkonform

Die Auswahl von Medizinstudenten verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einzelnen Punkten gegen das Grundgesetz. Die Vorschriften verletzen den Anspruch auf gleiche Teilhabe am Studienangebot

19.12.2017
    Studenten an der Fakultät Medizin der Universität Halle-Wittenberg.
    Studenten an der Fakultät Medizin der Universität Halle-Wittenberg. (picture alliance / dpa / Waltraud Grubitzsch)
    Die Bundesärztekammer hat das Verfassungsgerichts-Urteil zur Vergabe von Medizin-Studienplätzen gelobt. Kammerpräsident Montgomery nannte es das richtige Signal zur richtigen Zeit. Die Reform des Medizinstudiums sei überfällig, nun müsse Tempo gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber bis 2019 Zeit, einige Regelungen zu ändern.
    Die Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin ist kompliziert. Eine bestimmte Platzzahl ist Auslandsstudenten und Härtefällen vorbehalten. Die Plätze, die danach übrig sind, gehen zu zwanzig Prozent an die Bewerber mit den besten Abiturnoten, zwanzig Prozent werden nach Wartezeit und 60 Prozent im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Grundsätzlich hält das Bundesverfassungsgericht diese Art der Vergabe für zulässig, die Regeln müssten aber modifiziert werden.
    Die Vergleichbarkeit soll sichergestellt werden
    So soll im Auswahlverfahren der Hochschulen künftig eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über die Grenzen der Bundesländer hinweg sichergestellt werden. Und während beispielsweise in Thüringen 38 Prozent der Abiturienten einen Notendurchschnitt zwischen 1,0 und 1,9 erreichen, sind es in Niedersachsen nur 17 Prozent. Zur Zeit sichert schon ein Abiturdurchschnitt von 1,2 keinen Studienplatz mehr.
    Die Wartezeit auf ein Medizinstudium liegt derzeit bei durchschnittlich 14 Semestern. Das ist länger als die für Medizin geltende Regelstudienzeit von 12 Semestern. Für die Wartezeit machten die Verfassungsrichter keine Vorgaben, deuteten aber an, dass acht Semester eine Grenze sein könnte.
    Am Auswahlverfahren der Universitäten nehmen momentan 35 Hochschulen teil. Viele Universitäten bewerten den Eigungstest für Mediziner dabei sehr hoch. Bewerber, die in diesem bundesweiten freiwilligen Test sehr gut abgeschnitten haben, erhalten einen Bonus auf den Abischnitt. Wie hoch dieser Bonus ausfällt, entscheidet jede Uni selbst. Andere führen zusätzliche Auswahlgespräche oder honorieren eine praktische Ausbildung. Das Bundesverfassungsgericht pocht nun auf ein standardisiertes und strukturiertes Verfahren.
    Bisher müssen Bewerber bis zu sechs Orte nennen, an denen sie studieren möchten. Das führt dazu, dass jemand am Ende leer ausgeht, weil an seinen genannten Universitäten der Andrang besonders groß ist. Obwohl er an einer anderen Hochschule möglicherweise erfolgreich gewesen wäre. Auch diese Regelung muss geändert werden.
    Es gibt viel mehr Bewerber als Studienplätze
    Im Deutschlandfunk sagte der Experte für Hochschulzulassung am Centrum für Hochschulentwicklung, Cort-denis Hachmeister, dass es im Gesetz vermutlich nur graduelle Änderungen geben werde. Er habe damit gerechnet, dass die Richter die geringe Zahl der Studienplätze bemängeln würden, das hätten sie aber nicht getan. Dabei ist das der Knackpunkt bei der Studienplatzvergabe im Bereich Humanmedizin. Die Zahl der Bewerber steigt sehr viel stärker als die Zahl der Plätze. Gab es vor 13 Jahren etwa doppelt so viele Bewerber wie Studienplätze, so war zum Wintersemster 2017/18 die Zahl der Bewerber fast fünfmal höher als die der Studienplätze.