Gewinnspiele sicher veranstalten - Darauf müssen Sie achten

Inhaltsverzeichnis:

1. Auch Gewinnspiele können abgemahnt werden
2. Grundregeln im Zusammenhang mit Gewinnspielen
3. Was muss ich bei Gestaltung des Gewinnspiels beachten?
4. Erstellung von Teilnahmebedingungen
5. 
Was müssen Sie im Hinblick auf den Datenschutz beachten?
6. 
Gewinnspiele auf Social-Media-Plattformen
7. 
Unser Tipp

 

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Es klingt verlockend: Mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels schnell und günstig eine große Anzahl potentieller Kundinnen und Kunden erreichen. Auf den unterschiedlichsten Medien und Werbekanälen sind Gewinnspiele ein sehr beliebtes Marketing-Instrument bei Online-Händerinnen und -Händlern.

Häufig werden hierbei allerdings die gesetzlichen Rahmenbedingungen außer Acht gelassen – es drohen Abmahnungen seitens der Konkurrenz und Verbraucherschutzvereinen. 

In diesem Rechtstipp der Woche helfen wir Ihnen, die rechtlichen Stolpersteine bei der Ausrichtung von Gewinnspielen zu erkennen und zu vermeiden.

Auch Gewinnspiele können abgemahnt werden

Gewinnspiele stellen eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Nr. 2 UWG dar, denn sie dienen – jedenfalls mittelbar – der Verkaufsförderung. Bei ihrer Ausrichtung sind aus diesem Grund die Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten.

Darüber hinaus werden regelmäßig personenbezogene Daten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen erhoben, zum Beispiel, um sie im Fall eines Gewinnes benachrichtigen zu können. Daher sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

Grundregeln im Zusammenhang mit Gewinnspielen

Wie bei allen anderen geschäftlichen Handlungen eines Unternehmens darf das Gewinnspiel an sich nicht unlauter sein. Die Darstellung des Gewinnspiels auf der eigenen Webseite oder auf den Unternehmensseiten auf sozialen Netzwerken sollte daher transparent sein und vor allem keine Irreführung der Verbraucher hervorrufen.

Unzulässig ist demnach zum Beispiel:

  • Den Verbrauchern einen Gewinn oder einen Preis in Aussicht zu stellen, den Sie tatsächlich gar nicht vergeben
  • Die Angabe, dass die Gewinnchancen durch den Erwerb einer bestimmten Ware oder Dienstleistung erhöht werden können, obwohl das Produkt nicht zwingend zur Teilnahme am Gewinnspiel erworben werden muss.

Grundsätzlich ist es aber zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Kauf einer Ware abhängig zu machen. Der EuGH entschied vor einigen Jahren, dass eine Kopplung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme in der Regel erlaubt ist (EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-304/08, Plus Warenhandelsgesellschaft). Dies gilt jedoch nicht für jede Form einer Kopplung von Warenerwerb und Teilnahme am Gewinnspiel! 

Wenn z. B. die vernünftige Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers aufgrund der starken Anlockwirkung eines in Aussicht gestellten sehr hohen Gewinns unangemessen beeinflusst wird, darf die Gewinnspielteilnahme nicht mit einem Warenerwerb gekoppelt werden. Auch eine Kopplung an die vorherige Abgabe einer Bewertung ist unzulässig und die Verwendung solcher Bewertungen wird als irreführend eingestuft (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.08.2020 – 6 U 270/19). 

Was muss ich bei Gestaltung des Gewinnspiels beachten?

Auch bei der Gestaltung des Gewinnspiels und der Webseite, auf dem dieses angekündigt und durchgeführt wird, ist darauf zu achten, dass alle relevanten Bedingungen und Informationen rund um das Spiel transparent zur Verfügung gestellt werden.

Das heißt, dass diese weder „versteckt“ noch durch starke Hervorhebungen anderer Angaben besonders in den Hintergrund gedrängt werden dürfen. Konkret bedeutet das: Alles, was einen falschen Eindruck bei den Websitebesuchern und -besucherinnen hervorruft, muss vermieden werden.

Ein Beispiel: Wer ein Plüsch-Pony verlost, sollte das Gewinnspiel nicht mit den Bildern eines echten Pferdes oder mit "Gewinnen Sie ein Pony!" bewerben.

Erstellung von Teilnahmebedingungen

Es gibt viele Informationen, die für die Teilnehmenden eines Gewinnspiels relevant sind, wie etwa eine detaillierte Beschreibung der ausgelobten Preise oder die Erklärung, wie Gewinner*innen gezogen und benachrichtigt werden. Meist ist für eine solche Vielzahl an wichtigen Hinweisen direkt an der Ankündigung des Gewinnspiels jedoch kaum Platz.

Aus dieser Problemstellung haben sich als praktische Lösung die Teilnahmebedingungen entwickelt. So klären Sie den Interessenten abseits von der Gewinnspielankündigung in sachlicher Art und Weise über die genauen Bedingungen des Gewinnspiels auf.

Damit die Gestaltung des Gewinnspiels trotz dieser „Auslagerung“ der relevanten Hinweise transparent und zulässig bleibt, ist folgendes zu beachten:

  • Die Teilnahmebedingungen müssen wegen des Transparenzgebots klar und eindeutig sein. Zweideutige oder verschleiernde Angaben sind irreführend.
  • Auf die Teilnahmebedingungen muss im direkten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Gewinnspielankündigung hingewiesen werden. Sie sind bereits vor Teilnahme an dem Gewinnspiel bereitzustellen und müssen entweder direkt bei der Ankündigung stehen oder mittels eines Sternchenverweises oder Hyperlinks leicht erkennbar mit dieser verbunden sein.

Eine Ausnahme gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber dann, wenn das Gewinnspiel an überraschende oder unerwartete Bedingungen geknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – IZR 64/07). Als unerwartete oder überraschende Bedingungen versteht man solche Klauseln, mit denen der Verbraucher in der Regel nicht rechnet. Dies können z. B. Beschränkungen des Teilnahmealters sein oder die Voraussetzung, dass die Teilnahme am Gewinnspiel nur nach Erwerb einer bestimmten Produktanzahl möglich sein soll. 

Derartige Bedingungen müssen Sie bereits vollständig in der Gewinnspielankündigung mitteilen.

Was sollte in die Teilnahmebedingungen aufgenommen werden?

Welche Teilnahmebedingungen Sie für Ihr Gewinnspiel konkret aufstellen möchten, ist natürlich Ihre Entscheidung und insofern vom Einzelfall abhängig. Damit Sie keine wichtige Info vergessen, haben wir Ihnen eine kleine Checkliste zusammengestellt:Checkliste Gewinnspiel

Was müssen Sie im Hinblick auf den Datenschutz beachten?

Bei der Durchführung von Gewinnspielen werden immer personenbezogene Daten wie z. B. der Name und die E-Mail-Adresse der Teilnehmenden erhoben und verarbeitet, sodass Sie datenschutzrechtliche Erfordernisse beachten müssen. 

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) dürfen nur die für die Organisation und Durchführung des Gewinnspiels erforderlichen Informationen erhoben werden, ohne die eine Zuordnung des Gewinns unmöglich wäre. Das bedeutet, dass Sie die erhobenen Daten auch im Nachgang des Gewinnspiels nur für den konkret angegebenen Zweck – nämlich das Gewinnspiel – verarbeiten dürfen. 


Achtung: Möchten Sie den Gewinner/die Gewinnerin öffentlich verkünden, so erfordert dies eine vorherige Einwilligung der Person. Diese kann entweder bereits bei der Teilnahme oder auch nachträglich, z. B. bei Gewinnbenachrichtigung eingeholt werden.

Soweit Sie Daten für darüber hinausgehende Zwecke, wie etwa Werbung verwenden wollen, ist ebenfalls eine gesonderte und informierte Einwilligung einzuholen. Der Grund liegt darin, dass diese Verwendung dann nicht mehr unmittelbar der Durchführung des Gewinnspieles dient.

Platzierung der Datenschutzhinweise

Die Datenschutzhinweise können Sie als eigenständigen Punkt innerhalb der Teilnahmebedingungen oder in einer separaten Datenschutzerklärung, welche am Gewinnspiel verlinkt sein muss, vorhalten. In ersterem Fall sollten Sie die Teilnahmebedingungen aus Transparenzgründen als „Teilnahmebedingungen mit Datenschutzhinweisen“ betiteln.

Achtung – Kopplungsverbot für Werbenachrichten oder Newsletter

Jede Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten muss freiwillig erfolgen (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Konkret bedeutet das, dass Sie die Einwilligung des Gewinnspielteilnehmers/der Gewinnspielteilnehmerin über die Verarbeitung seiner/ihrer hierfür notwendigen personenbezogenen Daten nicht ohne weiteres mit einer Einwilligung in den darüberhinausgehenden Erhalt von Werbemails verknüpfen dürfen. 

       Hier gilt das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO. 

Dieses besagt, dass die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit einer Einwilligung ggf. nicht vorliegt, wenn eine bestimmte Einwilligung für die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung zwingend abgegeben werden muss, obwohl die mit der Einwilligung verbundene Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung gerade nicht erforderlich ist. Ist eine Werbeeinwilligung Bedingung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel, kann man, unter Beachtung des Erwägungsgrundes 43 Satz 2 DSGVO, zu dem Schluss kommen, dass Teilnehmende die Einwilligung nicht freiwillig erteilt haben und sie daher unwirksam ist. Schließlich ist zur Erfüllung des Vertrages, also der Durchführung des Gewinnspiels, die Werbeeinwilligung in der Regel nicht erforderlich. 

Ausweg über eine Entkopplung

Sie haben aber die Möglichkeit, beide Vorgänge deutlich voneinander zu trennen und damit eine „Entkopplung“ zu bewirken. Diese wird erreicht, indem Sie ermöglichen, den Vertrag hinsichtlich des Gewinnspiels auch ohne Einwilligung über den Erhalt von Werbung zu schließen. Über eine Checkbox, die nicht zwingend angekreuzt werden muss, können Sie separat die Werbe-Einwilligung einholen. Eine Teilnahme am Gewinnspiel ist also auch ohne Einwilligung in den Erhalt von Werbung zulässig. Die beiden Vorgänge (Teilnahme am Gewinnspiel und Werbe- Einwilligung) sind somit voneinander entkoppelt. 

Dieses Vorgehen ist sicherlich für viele Unternehmen, die Gewinnspiele veranstalten unbefriedigend, aber die sicherste Alternative.

Teilnahme gegen Daten

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Datenverarbeitung zu Werbezwecken selbst zum Gegenstand des gegenseitigen Vertrags zwischen Ihnen und den Teilnehmenden zu machen. Wie sich die rechtliche Lage dahingehend gestaltet, können Sie diesem Rechtstipp der Woche entnehmen.

 

Neuer Call-to-Action

 

Gewinnspiele auf Social-Media-Plattformen

Gewinnspiele sind nicht nur in Online-Shops eine beliebte Werbemaßnahme. Gerade in den letzten Jahren hat sich die werbliche Tätigkeit vieler Unternehmen zu einem großen Teil auf die sozialen Medien verlagert.

Weitere Details zu Gewinnspielen auf Social-Media-Plattformen haben wir in diesem Rechtstipp der Woche für Sie zusammengefasst.

 

Unser Tipp

Informieren Sie sich im Vorfeld immer über besondere Regeln des Social-Media Anbieters, bevor Sie ein Gewinnspiel in sozialen Netzwerken anbieten. In Ihrem Legal Account finden Sie eine Übersicht der bekanntesten Social-Media-Plattformen sowie direkte Verlinkungen zu den entsprechenden Richtlinien.

Darüber hinaus finden Sie eine Checkliste für das Veranstalten von Gewinnspielen sowie empfehlenswerten Klauseln für Teilnahmebedingungen.

 

Update: Wir haben diesen Blogpost im April 2017 erstmals veröffentlicht und nun für Sie aktualisiert.

 

Über die Autorin

Sabrina BroschSabrina Brosch, LL.M., ist Legal Consultant bei Trusted Shops im Bereich Legal Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M. Abschlüssen beider Universitäten mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DE, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

04.08.22

Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist als Teamlead der Legal Consultants Privacy bei Trusted Shops tätig. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte im Bereich Datenschutz.

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