Pflege-Antrag in 2016 stellen

Pflegeantrag stellen

Zum Stichtag 1. Januar 2017 tritt das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vollständig in Kraft. Statt wie bisher vor allem körperliche Pflegebedürftigkeit zu bewerten, stellt das neue Begutachtungssystem die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen in den Mittelpunkt. Pflegebedürftige mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen profitieren deutlich von höheren Betreuungsleistungen. Durch eine großzügige Bestandsregelung sichert das Bundesgesundheitsministerium Pflegebedürftigen und Angehörigen zu, dass sie durch die Reform nicht schlechter gestellt werden. Während die meisten profitieren, gibt es einige Fälle, bei denen es sinnvoll ist, noch 2016 zu handeln.

Neues Begutachtungsassessment (NBA) zur Beurteilung von Pflegebedürftigkeit

Dazu wird ein neues Begutachtungssystem eingeführt, das fünf Pflegegrade anstatt drei Pflegestufen umfasst. Anhand von sechs Kriterien prüfen Experten, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. Je unselbstständiger, desto höher der Pflegegrad und die Leistungen der Pflegekasse. Die bisherigen drei Pflegestufen werden zum Ende des Jahres 2016 abgeschafft. Wer bereits eine Pflegestufe hat, wechselt zum 1. Januar automatisch in einen der neuen Pflegegrade. Faustregel: + 1 bei körperlichen Einschränkungen, + 2  bei zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz. Das bedeutet nach §45a SGB XI, die Aktivitäten des täglichen Lebens aufgrund einer Demenz oder psychischen Erkrankung dauerhaft nicht alleine bewältigen zu können.

Pflegeantrag noch 2016 stellen wichtig

Wer allein wegen körperlichen Beschwerden einen neuen Pflegeantrag stellen möchte, sollte bis Ende 2016 die alte Regelung nutzen. Beispielsweise Mobilitätseinschränkungen werden ab 2017 geringer gewichtet. So könnte es schwieriger sein, den gewünschten Pflegegrad zu erreichen. Für das gültige Verfahren zählt der Stichtag der Beantragung, nicht der Begutachtung durch den MDK. Auch wer bereits eine Pflegestufe hat und zusätzlich unter beginnender Demenz leidet, sollte die Anerkennung der eingeschränkten Alltagskompetenz noch 2016 beantragen, um zum Stichtag zwei Pflegegrade hochgestuft zu werden.

Besonders wichtig ist schnelles Handel für Menschen mit geringer Pflegestufe, die den Einzug ins Pflegeheim planen. Dort ändert sich ab 2017 das System der Zuzahlungen. Bisher war die Zuzahlung gestaffelt nach Pflegestufen, das heißt, jemand in Pflegestufe 1 hat deutlich weniger zugezahlt als jemand in Pflegestufe 3.  Die Logik, dass Pflegebedürftige in höheren Pflegestufen mehr zuzahlen, hat dazu geführt, das viele Betroffene und ihre Angehörigen die Höherstufung hinausgezögert haben, um Geld zu sparen.

Einheitlicher Eigenanteil ab 2017

Ab 2017 zahlt deshalb jeder Pflegeheimbewohner einheitlich zu, unabhängig vom Pflegebedarf. Für Pflegestufe 1 wird es deutlich teurer, deshalb lohnt sich in diesem Fall der Umzug noch in diesem Jahr, um Bestandsschutz zu erhalten. Dadurch wird sich die Bewohnerstruktur in der stationären Pflege deutlich Richtung schwerer Pflegebedürftigkeit verschieben. Die Veränderungen für das Preisgefüge in der ambulanten Pflege werden aktuell zwischen Pflegekassen und Bundesländern neu verhandelt und mit einer Anpassung über die zusätzlichen Leistungen hinaus ist flächendeckend nicht vor Herbst 2017 zu rechnen. Allerdings werben schon jetzt zahlreiche neue Anbieter für Betreuungsdienstleistungen im häuslichen Umfeld um die wachsende Anzahl der Demenzkranken.

Vanessa Graziano

Redakteurin bei wohnen-im-alter.de

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