Kollateralschäden eines unsinnigen Gesetzes – Seite 1

Selten sind sich Richter, Kläger und Beklagter so einig, dass ein Gesetz nichts taugt, wie an diesem Donnerstag im Juli. Im Sitzungssaal E.06 des Oberlandesgerichts München (OLG) geht es um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, in Kraft getreten vor ziemlich genau drei Jahren und seither Musterbeispiel für gesetzgeberischen Murks.

Eigentlich wollte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung mit den neuen Paragrafen 87f bis 87h, die sie ins Urheberrechtsgesetz geschrieben hat, den deutschen Presseverlagen helfen. Die klagten, Google schade ihnen und ihrem Geschäftsmodell mit seinen kostenlos angebotenen Ausschnitten von Presseartikeln. Also verpflichtete die Regierung alle Betreiber von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten, Lizenzverträge mit Verlagen abzuschließen, wenn sie deren Inhalte in kurzen Vorschautexten zusammenfassen wollen. Für alles, was über "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" hinausgehe, sollten Suchmaschinen den Verlagen Geld bezahlen. So weit die Theorie.

Die vorläufige Bilanz: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger kennt nur Verlierer. Die damalige Bundesregierung hat sich blamiert, weil das Leistungsschutzrecht wie ein fortschrittsfeindliches Geschenk an die mächtigen deutschen Verleger wirkte. Die Verleger verlieren, weil sie von Google kaum Geld bekommen. Bisher haben sie ganze 714.540 Euro aus dem neuen Recht eingenommen – davon exakt nichts von Google. Im Gegenteil: Die juristische Auseinandersetzung mit dem Suchmaschinenanbieter hat die Verlage schon jetzt 3,3 Millionen Euro gekostet. Vergleichsweise kleine, innovative Onlinedienste verlieren, weil sie durch das Leistungsschutzrecht in ihrer Existenz gefährdet sind. Dabei hätte sich die Bundesregierung so gerne auf die Fahnen geschrieben, gerade sie zu fördern.

Einer dieser Dienste ist uberMetrics, gegründet 2011 von Patrick Bunk. Der sitzt nun mit seinen Anwälten im Sitzungssaal E.06 und versucht darzulegen, wie praxisfern das Leistungsschutzrecht ist.

UberMetrics bietet einen sogenannten Medienbeobachtungsdienst an, er heißt Delta. Bunks Firma analysiert vom Alexanderplatz in Berlin aus die Medienlandschaft und stellt gegen Gebühr zusammen, was Online- und Offlinemedien über die vom Kunden gewünschten Themen berichten. Neben Überschrift, Erscheinungsdatum, Quelle und Autor zeigt Delta auch, wie groß die Reichweite der gefundenen Artikel oder Sendungen war, wie schnell sie sich in sozialen Netzwerken verbreitet haben und ob sie eher positiv oder eher negativ über das Thema berichteten. Wer den Dienst nutzt, kann beispielsweise sehen, wie erfolgreich die eigene PR und das Marketing sind, wer zu einem bestimmten Themengebiet etwas Wichtiges zu sagen hat, oder auch, welcher Zulieferer im Ausland gerade in Schwierigkeiten steckt. Patrick Bunk bezeichnet Delta als "High-End-Variante von Google Alerts".

"Wir sind auch nicht glücklich mit diesem Gesetz"

Der Süddeutsche Verlag findet, Bunk hätte eine Lizenz kaufen müssen, um in seinem Dienst auch Textausschnitte der Süddeutschen Zeitung (SZ) anzeigen zu dürfen. Daher sitzen Bunk im Gerichtssaal in München nun Vertreter der Dokumentations- und InformationsZentrum München GmbH (DIZ) gegenüber. Die DIZ vermarktet im Auftrag der SZ die Nutzungsrechte an den Inhalten der Zeitung und sie verfolgt Verstöße gegen diese Rechte. Die SZ und ihr Verlag gehören zwar nicht zu jenen Leistungsschutzrecht-Befürwortern, die sich in der VG Media zusammengeschlossen haben und seither gemeinsam, aber weitgehend erfolglos mit Google streiten. Der Anwalt der DIZ sagt sogar: "Wir sind auch nicht glücklich mit diesem Gesetz." Trotzdem geht der Süddeutsche Verlag gegen uberMetrics vor.

Im Kern geht es in der Auseinandersetzung um einige Artikel, die in der Onlineausgabe der SZ erschienen sind, und darum, was Delta mit ihnen gemacht hat. Wie andere Medienbeobachtungsdienste und Suchmaschinen auch erstellt Delta nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe kurze Vorschautexte der Artikel – sogenannte Snippets. Die werden den Nutzern zusammen mit einem Link auf die Quelle angezeigt. Einige dieser Snippets waren ziemlich lang, nämlich zwischen 235 und 250 Zeichen. Bunk erklärt das mit einer "temporären Überlastung unserer Schnittstelle in Verbindung mit einem Implementierungsfehler". Doch auch wenn die Snippets länger waren als von uberMetrics vorgesehen, seien sie "im Markt bei anderen durchaus üblich und unserer Ansicht nach rechtskonform" gewesen.

Was sind "kleinste Textmengen"?

Der Süddeutsche Verlag sieht das anders. 235 bis 250 Zeichen sind seiner Ansicht nach keine "kleinsten Textausschnitte" mehr, wie sie das Gesetz erlaubt. UberMetrics hätte für eine solche Verwertung nach dem Leistungsschutzrecht Geld bezahlen müssen, wie es konkurrierende Diensteanbieter angeblich auch getan haben. Die DIZ hatte daher eine einstweilige Verfügung gegen uberMetrics erwirkt und der Firma verboten, Ausschnitte von Artikeln der SZ in einer solchen Länge "öffentlich zugänglich zu machen". Bei Nichtbeachtung muss Bunk 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen oder bis zu sechs Monate in Haft. Der legte Berufung ein, über die nun im Sitzungssaal E.06 drei Richter des OLG entscheiden müssen.

Catch-22 mit der schwarz-gelben Koalition

Dem Start-up-Gründer geht es ums Prinzip. Wie klein ist jene "kleinste Textmenge", die das Leistungsschutzrecht erlaubt? Wo genau ist die Grenze? Und braucht uberMetrics wirklich eine kostenpflichtige Lizenz des Verlags, wenn dieser doch mit simplen technischen Mitteln sicherstellen könnte, dass der Crawler von uberMetrics gar nicht erst auf Verlagsinhalte zugreift?

Der Gesetzgeber wollte diese Fragen zum Leistungsschutzrecht nie beantworten und hat das Problem den Gerichten überlassen.

Aber auch nach drei Jahren gibt es noch keine Antworten darauf. Die Gerichte hatten bisher keinen Grund, eine Obergrenze für die Länge von Snippets zu definieren. Im Rahmen von Zivilverfahren müssen sie nur entscheiden, ob die konkreten Klageanträge auf Unterlassung zulässig und begründet sind. Ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren gibt es bisher nicht. Auch deshalb, weil die Koalition in das Gesetz hineinschrieb, "das Recht (ein Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen) erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses". Sprich: Ein Jahr nach der Veröffentlichung eines Artikels kann der Verlag niemanden mehr auf Unterlassung verklagen. Bevor es vor einem deutschen Gericht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, vergeht allerdings oft mehr als ein Jahr. Union und FDP haben die Regelung der komplizierten Details des Leistungsschutzrechts also an Gerichte delegiert und es ihnen gleichzeitig schwer gemacht, allgemein gültige Regeln festzulegen.

Software braucht präzise Vorgaben

"Es wäre schön gewesen, wenn der Gesetzgeber klargemacht hätte, was kleinste Textausschnitte sind", sagt der Vorsitzende Richter Tobias Pichlmaier. Und dass es nicht die Aufgabe des OLG sei, diese Klarstellung zu treffen. "Klären Sie das doch direkt mit der Süddeutschen Zeitung", rät Richterin Ulrike Holzinger dem uberMetrics-Gründer, "dann haben Sie Ihre Grenze".

Bunk hilft das ebenso wenig wie die Erklärung des DIZ-Anwalts, aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeitung gehe doch klar hervor, dass uberMetrics für das, was Delta tut, eine Lizenz vom Verlag brauche. Denn jeder Verlag könnte eine andere Obergrenze definieren, jede neue Seite im Netz könnte einem Verlag gehören, ohne dass es für einen automatisierten Crawler wie den von uberMetrics ersichtlich wäre. Solche Crawler, die jede Suchmaschine einsetzt, um Websites zu indizieren, verstehen natürlich auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie nicht maschinenlesbar sind. Bunk will Rechtssicherheit, er will allgemein gültige, präzise Längenangaben, die seine Software verstehen und umsetzen kann.

Ihm wäre es sogar recht, wenn die sueddeutsche.de seinem Crawler in den Meta-Tags die Erstellung von Snippets oder in der Datei robots.txt die Indizierung der Seite untersagen würde. Das würde seinen Dienst weniger attraktiv machen, weil er Suchergebnisse von sueddeutsche.de nur noch in Form einer verlinkten Überschrift oder eben gar nicht anzeigen würde. Aber wenigstens wüsste er, woran er ist.

Auch das OLG München definiert keine Obergrenze

Der Anwalt der DIZ lehnt das ab, weil es einem Verlag nicht zuzumuten sei, angesichts der Vielzahl von Crawlern im Netz Vorgaben für jeden einzelnen zu machen. Welche Snippetlänge der Süddeutsche Verlag für unkritisch hält, wie viel uberMetrics -Konkurrenten zahlen, um eine Lizenz zur Verwendung bestimmter Snippetlängen zu bekommen und ob der Verlag auf der Grundlage des Leistungsschutzrechts auch gegen andere Unternehmen als uberMetrics vorgeht, beantwortet der Anwalt auf Anfrage von ZEIT ONLINE nicht. Es handele sich um "Geschäftsentscheidungen und -geheimnisse unserer Mandantin oder ihr konkretes Verhalten bei Vertragsabschlüssen". Dazu könne oder wolle sich der Verlag nicht öffentlich äußern.

Die Gerichte sind nicht bereit, sich in diesem Streit zwischen die Fronten zu stellen. Auch nicht das Oberlandesgericht München. Am Nachmittag gibt Richter Pichlmaier die Entscheidung bekannt: Es bleibt bei der einstweiligen Verfügung, Bunk darf längere Snippets der SZ nicht nutzen. Eine Snippethöchstlänge definiert das OLG nicht.

Die EU-Kommission erwägt ein europaweites Leistungsschutzrecht

Patrick Bunk ist damit kein bisschen schlauer. Aber ärmer. Der Prozess kostet ihn eine sechsstellige Summe. Für ein Start-up können solche Verfahren schnell existenzgefährdend werden. Nicht nur wegen der unmittelbaren Kosten. Sondern vor allem, weil Geldgeber nicht investieren, wenn laufende Verfahren Teile des Geschäftsmodells infrage stellen.

Bunks Dienst Delta zeigt Suchergebnisse von sueddeutsche.de jetzt nur noch mit Snippets an, die höchstens sieben Wörter lang sind. Das entspricht dem unverbindlichen Schlichtungsvorschlag des Deutschen Patent- und Markenamtes zu diesem Streit. Sinnvoll findet Bunk die Grenze nicht. Er findet, damit sei niemandem geholfen, den Verlagen nicht, den Lesern nicht und ihm auch nicht. Er sagt: "Den durch diese Rechtsunsicherheit bedingten Standortnachteil für Suchmaschinen-Technologien aus Deutschland müssen wir akzeptieren."

Was andere möglicherweise nicht davon abhält, diesen Unsinn nachzumachen. Die EU-Kommission plant unter Leitung von Digitalkommissar Günther Oettinger eine Gesetzesinitiative, die unter anderem zu einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf euroäischer Ebene führen könnte.