Vergütung für Bereitschaft durch das Grundgehalt: Der Min­dest­lohn ändert nichts

von Dr. Patrick Mückl

30.06.2016

Bereitschaftsdienst kann mit dem Grundgehalt vergütet werden, solange der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro erreicht wird, so das BAG am Mittwoch. Patrick Mückl begrüßt das Urteil wegen der zusätzlichen Rechtssicherheit, die es bringt.

Bereitschaftsdienst wird häufig als Zusatzbelastung empfunden. Doch ist er seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiloG) auch gesondert zu vergüten? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte diese Frage am Mittwoch – solange das Grundgehalt rechnerisch den gesetzlichen Mindestlohn abdeckt (Urt. v. 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15). Relevant ist das nicht nur für Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst, sondern etwa auch für die Überstundenvergütung.

Nach § 1 Abs. 1 MiLoG haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG beträgt die Höhe des Mindestlohnes zurzeit 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat jüngst für eine Anhebung um 0,34 Euro brutto ab dem nächsten Jahr plädiert.

Der Mechanismus 8,50 Euro brutto "je Zeitstunde" klingt einfach, hat aber in der Praxis zahlreiche Diskussionen ausgelöst. Diskutiert wird nicht nur die Vergütung von Überstunden, sondern auch Sonderformen der Arbeit wie zum Beispiel Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft. Die Intensität und Häufigkeit hängt natürlich von der Beschäftigungsbranche ab; besonders häufig kommen die genannten Sonderformen der Arbeit in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in der Gesundheitsbranche vor.

Eine der frühesten Streitfragen zum MiLoG

Insofern wundert es nicht, dass eines der ersten Urteile zum MiLoG zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst getroffen wurde (ArbG Aachen, Urt. v. 21.04.2015, Az. 1 Ca 448/15h). Diese Entscheidung hat nicht nur das LAG Köln (Urt. v. 15.10.2015, Az. 8 Sa 540/15) bestätigt, sondern nun auch der 5. Senat des BAG. Kern des Rechtsstreits war die Frage: Stellen Bereitschaftszeiten nicht nur eine Sonderform der Arbeit dar, sondern müssen sie auch gesondert nach § 1 Abs. 1, 2 MiLoG vergütet werden?

Im entschiedenen Fall hatte ein im Rettungsdienst beschäftigter Mitarbeiter, dessen tarifliche Vergütung 2.680,31 Euro (brutto) zuzüglich Zulagen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden betrug, unter Berufung auf das MiLoG eine zusätzliche Vergütung für Be-reitschaftszeiten gefordert.

Begründet hatte er dies damit, dass laut dem einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten bis zu 48 Wochenstunden betragen könne. Aus den tarifvertraglichen Regelungen ergebe sich aber, dass er lediglich eine Arbeitszeit von 39 Stunden bezahlt bekäme, die Bereitschaftszeiten nicht. Bereitschaftsdienst müsste ihm infolge der Geltung des MiLoG seit dem 1. Januar 2015 mit zusätzlichen 8,50 Euro brutto pro Stunde vergütet werden.

Bereitschaftsdienst ist mit dem Grundgehalt abgegolten

Wie das BAG zutreffend bestätigt hat, haben sowohl das ArbG Aachen als auch das LAG Köln die Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidungsbegründung des BAG liegt zwar noch nicht vor; die Pressemitteilung des BAG lässt aber vermuten, dass sich das Gericht den Vorinstanzen angeschlossen hat.

Zur Begründung hatten diese zunächst darauf hingewiesen, dass sich aus dem TVöD-V nicht ergebe, dass Bereitschaftszeiten nicht mit der sogenannten Tabellenvergütung, also dem regelmäßigen Grundgehalt, vergütet würden. Im Gegenteil: Der Tarifvertrag enthalte ein Regelungssystem, wonach im Fall des Klägers – ohne Berücksichtigung noch hinzukommender Zulagen – bereits 2.680,31 Euro brutto als Grundgehalt gezahlt werde. Hierfür schulde der Kläger eine Arbeitszeit von grundsätzlich 39 Stunden, unter Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten maximal 48 Stunden pro Woche.

Dass es sich bei Bereitschaftszeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt, hatte das BAG bereits vor Inkrafttreten des MiLoG in seinem Urteil vom 19. November 2014 zum Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche angenommen (Az. 5 AZR 1101/12). Diese Bewertung hat der 5. Senat des BAG nun in Bezug auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG ausdrücklich bestätigt.

Zitiervorschlag

Dr. Patrick Mückl, Vergütung für Bereitschaft durch das Grundgehalt: Der Mindestlohn ändert nichts . In: Legal Tribune Online, 30.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19851/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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