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EuGH-Entscheidung YouTube-Videos dürfen eingebettet werden

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Website-Betreibern: Das Setzen eines sogenannten framenden Links verletzt nach Auffassung der Richter grundsätzlich keine Urheberrechte. Die Entscheidung kommt auch Facebook-Nutzern zugute.
YouTube-Logo auf Computerbildschirm (Archivbild): Mit dem Embedden von Videos verletzt man keine Urheberrechte

YouTube-Logo auf Computerbildschirm (Archivbild): Mit dem Embedden von Videos verletzt man keine Urheberrechte

Foto: Corbis

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Woche entschieden, dass im Regelfall keine Urheberrechte verletzt werden, wenn Website-Betreiber sogenannte framende Links setzen. Dies geschieht zum Beispiel, wenn YouTube-Videos auf einer Internetseite eingebunden werden. Der Beschluss geht aus einer Mitteilung der Anwaltskanzlei Knies & Albrecht  hervor, die das Urteil vor dem EuGH erstritten hat. Laut der Entscheidung ist der eingebettete Quellcode eines YouTube-Videos "keine öffentliche Wiedergabe", solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik verwendet werde.

Durch das Framing wird laut der Entscheidung kein neues Publikum erschlossen, da der "Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe", heißt es in der Begründung der Richter. Mit der Framing-Methode lassen sich im Netz neben Online-Videos zum Beispiel Tweets und Facebook-Statusmeldungen auf der eigenen Seite anzeigen.

Die Urheber der Inhalte müssen nach Auffassung der Richter davon ausgehen, dass ihre Werke auf diese Weise verbreitet werden. Ein eingebettetes YouTube-Video zum Beispiel vermittle den Nutzern nicht den Eindruck, dass es sich um ein Werk des Seitenbetreibers handle. Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten dies in einer Vorlage an den EuGH noch bezweifelt: Sie wiesen darauf hin, dass Framing ihrer Meinung nach aufgrund des "Zueigenmachens" als öffentliche Wiedergabe gilt .

Ein Urteil im Sinne von Facebook-Nutzern

Dieser Ansicht hat der EuGH nun widersprochen, was vor allem Nutzern sozialer Netzwerke entgegenkommt. Das Urteil sei im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen, da es klarstelle, "dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen", heißt es auf der Seite der Kanzlei Knies & Albrecht.

Die Richter des EuGHs haben sich bei ihrer Entscheidung unter anderem auf den Svensson-Fall  berufen. Der EuGH entschied bei diesem Urteil zu Beginn dieses Jahres, dass es keine urheberrechtliche Verletzung ist, wenn man auf frei zugängliche Seiten im Internet verlinkt. Damit folgten die Richter der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2003. Damals hatten die Richter die Klage der Handelsblatt-Verlagsgruppe gegen den Internet-Suchdienst "Paperboy" zurückgewiesen und damit erstmals die Praxis der Verlinkung ausdrücklich gebilligt.

Beim aktuellen Beschluss des EuGHs ging es "Heise Online" zufolge  um das Werbevideo eines Wasserfilter-Herstellers, das via Framing auf fremden Webseiten eingebettet worden war.

jbr